Die schwarze Plakette

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Informationen zu Schadstoffgruppen und Plaketten, 
Informationen für Oldtimer zur Einfahrt in eine Umweltzone

Erläuterung zu PM:


PM = Partikelminderungsstufen

  1. PM 01: 

    dies gilt für schwere Diesel-PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe EURO 1. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters gilt für die Fahrzeuge der EURO-2-Diesel Grenzwert von 0,170g/km der Gruppe III.

  2. PM 0: 

    dies gilt für Diesel-PKW mit EURO-1-Abgasnorm und für schwere Diesel-PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe EURO-2. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für EURO-2-Diesel PKW geltende Partikelmasse Grenzwert von 0,100g/km einhalten.

  3. PM 1: 

    für Diesel-PKW mit EURO-1 & EURO-2 Abgasnorm und schwere Diesel PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gem. Richtlinie 98/69/EG Zeile A (EURO3/II, Euro 3/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters muss der EURO 3 DIESEL PKW Grenzwert von 0,05g/km eingehalten werden.

  4. PM 2: 

    für Diesel-PKW mit EURO 3 Abgasnorm und schwere Diesel PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gem. Richtlinie 98/69/EG Zeile B (EURO 4/II, EURO 4/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters muss der EURO-4-Diesel-PKW Grenzwert von 0,025g/km eingehalten werden.

  5. PM 3: 

    für Diesel-PKW mit EURO-4-Abgasnorm. Durch die Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den halbierten Euro-4-Partikelmassegrenzwert für Diesel-PKW von 0,0125g/km einhalten.

  6. PM 4: 

    für Diesel PKW mit Euro 4 Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die ab Werk entsprechend vorgerüstet sind, aber nicht mit sogenannten geschlossenen Partikelfiltern ausgerüstet werden konnten die eine Minderungsrate von mehr als 90% erreichen. Durch die Nachrüstung müssen die Fahrzeuge den EURO-5-Abgaswert von 0,005g/km einhalten.

  7. PM 5: 

    für Diesel-PKW mit EURO-3 und EURO-4 Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die ab dem Tage an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen wurden oder werden, den zukünftigen EURO-5-Abgasgrenzwert von 0,005g/km einhalten.


Für Oldtimer:


Oldtimer mit deutscher Zulassung, die ein "H" (historisches) Zulassungskennzeichen bzw. ein rotes "07" -er Kennzeichen führen, dürfen im Rahmen einer generellen Ausnahmegenehmigung Umweltzonen mit schwazen Platekken "1" und "H" aber auch ohne Plaketten befahren.

Diese Ausnahme gilt auch für Oldtimer mit ausländischer Zulassung. Die Fahrzeuge sollten dann ähnliche Anforderungen erfüllen, die für die Zuteilung des deutschen "H" -Kennzeichens bzw. der roten 07-er Zulassungsnummer gelten. Als Grundvoraussetzung gilt hier ein Fahrzeug-Mindestalter von 30 Jahren. Zudem muss sich das Fahrzeug in einem guten Erhaltungszustand befinden. Nicht akzeptiert werden unpassende Umbauten, "zeitgenössische" Umbauten ausgenommen.

Der Oldtimerstatus eines ausländischen Fahrzeuges wird durch den international anerkannten Oldtimer-Fahrzeugpass des Oldtimer-Weltverbandes FIVA (Fédération Internationale des Véhicules Anciens) belegt. Zu bekommen ist dieser bei den jeweiligen FIVA-Clubs in den entsprechenden Ländern - siehe unter www.fiva.org

Eine Kopie der nationale Zulassungsbescheinigung , aus welcher das Fahrzeugalter ersichtlich ist, sowie ggfs. den FIVA-Pass sollte man im geparkten Fahrzeug deutlich sichtbar auslegen. 

   Quelle: ADAC.de


Für Elektromobile:


Elktromobile mit deutscher Zulassung, die ein "E" (ElektroMobil) Zulassungskennzeichen führen, dürfen im Rahmen einer generellen Ausnahmegenehmigung Umweltzonen nur miteiner entsprechenden Plaketten befahren. 

Seit dem 26.09.2015 können Halter von Elektrofahrzeugen ein neues Kennzeichen beantragen. Das Elektromobilitätsgesetz schreibt die Bedingungen vor, wann ein solches E-Kennzeichen erteilt wird. 
Das Elektromobilitätsgesetz schreibt vor, welche Fahrzeuge Elektrofahrzeuge sind, welche Bedingungen sie technisch erfüllen müssen und wie diese gekennzeichnet werden müssen, um in den Genuss der Privilegien für E-Autos zu kommen. 

Betroffen von dieser Gesetzesneuerung sind elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinn des § 2 Elektromobilitätsgesetzes (EmoG): 

  • Reine Batterieelektrofahrzeuge, 

  • Fahrzeuge, die über ein von außen aufladbares Ladekabel geladen werden, 

  • wie Plug-In-Hybridfahrzeuge, 

  • Brennstoffzellenautos. 

Die Kommunen haben die Möglichkeit für diese Fahrzeuge beispielsweise die Nutzung kostenfreier Parkplätze oder das Befahren von Sonderfahrstreifen (Busspuren) zu ermöglichen. 

Das neue Kennzeichen enthält im Anschluss an die Nummernkombination ein „E“. Wer ein E-Kennzeichen beantragt, der benötigt trotzdem zusätzlich zur WEISSEN Umweltplaketteeine Umweltplakette in GRÜN, um auch in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Das vollständige Kennzeichen incl. „E“ muss auf der Plakette eingetragen sein. 

Für im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge wird man alternativ eine Plakette in blauer Farbe – ähnlich den Feinstaubplaketten – ausgeben, die statt einer Ziffer ein „E“ enthält. In Deutschland zugelassene Elektrofahrzeuge erhalten keine "blaue Plakette E". .

 

Der Oldtimerstatus eines ausländischen Fahrzeuges wird durch den international anerkannten Oldtimer-Fahrzeugpass des Oldtimer-Weltverbandes FIVA (Fédération Internationale des Véhicules Anciens) belegt. Zu bekommen ist dieser bei den jeweiligen FIVA-Clubs in den entsprechenden Ländern - siehe unter www.fiva.org

Eine Kopie der nationale Zulassungsbescheinigung , aus welcher das Fahrzeugalter ersichtlich ist, sowie ggfs. den FIVA-Pass sollte man im geparkten Fahrzeug deutlich sichtbar auslegen. 

   Quelle: ADAC.de